Welche Unterlagen einer Schülerakte über Jahrzehnte bleiben, welche früh gelöscht werden müssen und wie Sie die verbindliche Frist Ihres Bundeslandes zuverlässig ermitteln.

Aufbewahrungsfristen für Schülerakten geraten im Schulalltag leicht in den Hintergrund – bis eine Auskunftsanfrage nach der DSGVO, eine Prüfung durch die Aufsichtsbehörde oder ein überfülltes Archiv sie plötzlich dringend machen. Als Schulleitung verantworten Sie, dass personenbezogene Daten weder zu lange gespeichert noch zu früh vernichtet werden. Beide Fehler ziehen Konsequenzen nach sich, und beide lassen sich mit klaren Regeln vermeiden.
Aufbewahrungsfristen für Schülerakten legen fest, wie lange eine Schule ein Dokument speichern darf und wann sie es löschen muss. Sie ergeben sich aus dem Schulrecht des jeweiligen Bundeslandes und richten sich nach dem Dokumenttyp: Nachweise über Abschlüsse bleiben über Jahrzehnte, laufende Leistungsnachweise nur wenige Jahre. Nach Fristablauf besteht eine Löschpflicht.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt eine praxisorientierte Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein die Rechtslage Ihres Bundeslandes. Ziehen Sie im Zweifel Ihre behördliche Datenschutzbeauftragte oder die Schulaufsicht hinzu.
Der rechtliche Kern steht in Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung: Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist. Diese Speicherbegrenzung wiegt bei Schülerakten besonders schwer, denn sie enthalten sensible Informationen – Noten, Fehlzeiten, Förderpläne, mitunter Gesundheits- oder Sozialdaten.
Zugleich sind Schulen zur Dokumentation verpflichtet. Ein Abschlusszeugnis muss auch Jahrzehnte später noch nachvollziehbar und ersetzbar sein, etwa wenn eine ehemalige Schülerin ihr Original verliert. Die Fristen lösen diesen Zielkonflikt: Sie bestimmen für jeden Dokumenttyp, wie lange das Nachweisinteresse überwiegt und ab wann gelöscht werden muss.
Wer keine Fristen definiert, sammelt Akten oft unbegrenzt an – rechtlich ebenso angreifbar wie das zu frühe Vernichten wichtiger Unterlagen. Eine dokumenttypgenaue Übersicht ist deshalb kein Formalismus, sondern Teil eines belastbaren Datenschutzkonzepts, wie es der Beitrag was beim Datenschutz in Bildungseinrichtungen wirklich zählt beschreibt.
Es gibt nicht die eine Frist für die Schülerakte. Eine Akte besteht aus vielen Bestandteilen, und jeder folgt einer eigenen Logik. Die folgenden Spannen sind in den Länderregelungen weit verbreitet – die für Sie verbindliche Zahl entnehmen Sie stets der Vorschrift Ihres Landes.
Dokumente, die Schullaufbahn und Abschlüsse belegen, werden über Jahrzehnte aufbewahrt:
Andere Bestandteile verlieren ihren Zweck rasch und sind früh zu löschen:
Gerade bei sensiblen Förder- und Gesundheitsdaten gilt: im Zweifel früher löschen. Wie Sie mit besonders schützenswerten Informationen umgehen, zeigt die DSGVO-Checkliste für Schulen.
Schule ist Ländersache – das gilt auch für die Aufbewahrung. Die verbindlichen Fristen stehen nicht in der DSGVO selbst, sondern in den Schulgesetzen, Schuldatenschutzverordnungen und Aktenordnungen des jeweiligen Landes. Eine bundesweit einheitliche Frist gibt es nicht.
Die Bezeichnungen unterscheiden sich, das Muster ist vergleichbar. Diese Vorschriften regeln die Aufbewahrung in ausgewählten Ländern:
Den verbindlichen Volltext finden Sie über die amtlichen Landesrechtsportale, etwa recht.nrw.de oder gesetze-bayern.de. Verlassen Sie sich für die Löschung auf diese Primärquellen, nicht auf Sekundärübersichten.
In Nordrhein-Westfalen regelt die VO-DV I, welche Daten gespeichert werden dürfen und wie lange. Die Zweitschriften der Abschluss- und Abgangszeugnisse beziehungsweise die zugehörigen Zeugnislisten sind dort 50 Jahre aufzubewahren, laufende Leistungsnachweise deutlich kürzer. Für den Schülerbogen und einzelne Vermerke nennt dieselbe Verordnung die jeweilige Frist. Andere Länder sehen für Abschlussnachweise vergleichbar lange Zeiträume vor – die genaue Zahl steht aber jeweils in deren eigener Vorschrift.
Für Sie als Schulleitung folgt daraus ein klares Vorgehen:
Bei Trägern mit mehreren Standorten in verschiedenen Ländern vervielfacht sich dieser Aufwand, weil parallel unterschiedliche Fristen gelten.
Eine abgelaufene Frist bedeutet nicht, dass eine Akte irgendwann verschwinden darf – sie muss aktiv und nachweisbar gelöscht oder vernichtet werden.
Im klassischen Papierarchiv scheitert das an der Praxis. Niemand prüft jährlich jeden Ordner auf sein Löschdatum. Die Folge sind Kellerregale voller Akten, deren Frist längst abgelaufen ist – ein Risiko, das bei jeder Prüfung auffällt.
Zu jeder Akte gehört deshalb ein Löschkonzept: eine verbindliche Zuordnung von Dokumenttyp, Frist und Löschverfahren. Ergänzt um ein Löschprotokoll – wer hat wann welche Unterlage entfernt – schaffen Sie die Nachweisgrundlage gegenüber der Aufsichtsbehörde. Ohne diesen Nachweis lässt sich nicht belegen, dass Sie Ihren Pflichten nachgekommen sind.
Fristen dokumenttypgenau in einer Excel-Liste zu führen, ist auf Dauer fehleranfällig. Eine digitale Aktenführung kann die Kontrolle übernehmen: In der digitalen Akte hinterlegen Sie je Dokumenttyp eine Frist, und das System meldet ablaufende Unterlagen zur Prüfung – protokolliert. Wie der Übergang abläuft, beschreibt der Beitrag zum Umstieg auf die digitale Schülerakte; die Grundlagen der Datenpflege ordnen Sie zuvor in der zentralen Stammdatenverwaltung.
Aufbewahrungsfristen für Schülerakten sind eine Kernpflicht der Schulleitung zwischen Datenschutz und Nachweissicherheit. Legen Sie die Fristen dokumenttypgenau und nach der Vorschrift Ihres Bundeslandes fest, löschen Sie nach Ablauf konsequent und protokolliert und überlassen Sie den Prozess nicht der manuellen Kontrolle. So bleibt Ihre Aktenführung prüfungssicher – ohne dass das Archiv zur Dauerbaustelle wird.
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